Neufassung der Satzung der Reha-Sportgemeinschaft
Kahl am Main 1963 e.V.


25. März 2010


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


Der Verein führt den Namen „Reha-Sportgemeinschaft Kahl am Main 1963 e.V.“. Er hat seinen Sitz in 63796 Kahl am Main und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Nummer: 10177 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Wesen und Zweck des Vereins


Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Gesundheitsmaßnahmen und Prävention durch Sport und Gymnastik.
Dies soll erreicht werden durch das Angebot verschiedener Gruppenveranstaltungen im gesamten Bereich des Rehabilitationssports.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Verbandszugehörigkeit


Die Reha-Sportgemeinschaft Kahl am Main 1963 e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und auch des Behinderten- und Rehabilitationssport-verbandes Bayern e.V.


§ 5 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Verdienstvolle und langjährige Mitglieder können zeitweilig geehrt werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Sportarzt.
Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart werden auf die Dauer von 3 Jahren, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Sportarzt wird von dem Vorstand bestimmt und nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 9 Der Vereinsausschuss


Den Vereinsausschuss bilden: Der Vorstand, der Gerätewart, die zwei Revisoren und die Übungsleiter.
Der Gerätewart und die zwei Revisoren werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Übungsleiter werden nicht gewählt.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


§ 11 Sitzung des Vorstandes


Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten.


§ 12 Sitzung des Vereinsausschusses


Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
Er fasst seine Beschlüsse in den Vereinsausschusssitzungen, zu denen der 1. oder 2. Vorsitzende mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsausschussmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vereinsausschusssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsausschussmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.


§ 13 Kassenführung


Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 14 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vereinsausschusses
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Vereinsausschussmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung erhalten.


§ 16 Die Verwaltung


Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Vereinszwecke. Bei Sitzungen und Versammlungen führt er den Vorsitz, er überwacht ferner die Tätigkeit der Funktionäre.
Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Falle der Verhinderung und unterstützt ihn bei der Durchführung der Vereinsaufgaben.
Der Kassenwart hat sämtliche Kassengeschäfte zu erledigen und für eine geordnete und übersichtliche Kassenführung gemäß der Kassenordnung zu sorgen. Dem Vorstand ist über die Kassenlage möglichst vierteljährlich Bericht zu erstatten. Am Ende des Geschäftsjahres hat er den entsprechenden Abschluss zu erstellen.
Der Schriftführer hat über Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses obliegen die Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsgebiet ergeben oder die ihnen zugewiesen werden.
Sämtliche Vereinsausschussmitglieder haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit dem 1.Vorsitzenden auf das Engste zusammenzuarbeiten.
Wichtige Vereinsangelegenheiten, wie Abschluss von Verträgen, Eingehen von Verpflichtungen oder etc., können nur vom Vereinsausschuss behandelt werden.


§ 17 Haftung


Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem gesamten Vermögen.


§ 18 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende Vereine zu gleichen Teilen,
a) Deutsche Jugendkraft Kahl e.V. (DJK Kahl)
b) FC Viktoria Kahl e.V.
c) Turnverein Kahl e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 19 Inkrafttreten der Satzungsneufassung


Diese Satzung wurde durch Versammlungsbeschluss vom 25. März 2010 bestimmt und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Kahl am Main, 25. März 2010


Jürgen Wößner                                 Elisabeth Stumpf
1. Vorsitzender                                 1. Schriftführer